9 nung 8. 92 auch im Großherzogthume Luxemburg mit der Beschrinkung bis auf Weiteres suöpendirt werden, daß dieselbe hinsichtlich der baumwollenen und dergleichen mit andern Gespinnsien gemlschten Stuhlwarren und Zeuge, sowie hinsichtlich des Weins, Kafsee und Branntweins noch ferner beibehalten bleibt: was wir mit Zurückbezug auf unsere Bekanntmachungen vom 21. Januar und 4. Februar dö. Is. hiermit zur allge- meinen Kennmiß bringen. Gera, am 1. Mai 1852. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschneider. Schlick. 6) Verordnung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafen betr. (Pußl. im Amts= und Vererdn.-Bl. am 19. Mal 1832) Wegen Vollstreckung der durch Artikel 7 des neuen Strafgesetzbuches bezeichneten Freiheitostrafen wird hierdurch auf Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten nach vor- gänglger zustimmender Erklärung des ersten ordentlichen Landtags Folgendes verorduct: 1 Die Zuchthausstrafe wird in der Strafanstalt zu Lobenstein, die Arbeitöhausstrafe in der Strafanstalt zu Gera verbüßt. Die Gefängnißstrafe wird in den Gefängnissen der Untersuchungsgerichte, bei denen sie erkannt ist, vollzogen. Die bei dem Landgerichte Lobenstein erkannten Gesängnißstrafen sind jedoch in dem Falle, wenn sie die Dauer von drei Wochen übersteigen, in den Gefängnissen des Justiz- amts Schleiz zu verbüßen. Wegen der inneren Einrichtung und Verwaltung der Straf= und Gefangen-An- stalten bleibt weitere Anordnung vorbehalten. Gera, am 18. Mai 1852. Firstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschneider. Schlick. ....=