14 2. Die Geschwisier, sowie die Neffen und Nichten des Erblassers haben in allen Erbefällen nur die geringere Abgabe von 2 Prozent zu entrichten, ohne daß ein Unterschied zu machen ist, ob sie als wirkliche Erben in dem Nachlasse succediren oder nur ein Legat oder sonstige singuläre Zuwendungen auf den Todesfall er- halten. ' 3. Die Erbschaftssteuer ist von der ganzen ungetheilten Erbschaft zu erheben und nach deren Gesammtbetrage zu berechnen. Es ist daher die Vorschrift im §. 1 sul 2 des Gesetzes, wonach Erbschaften und Vermächtnisse unter 50 Thalern von der Kollateralabgabe befreit sein sollen, in der Weise zu versiehen und anzuwenden, daß alle an Seiltenverwandte oder Fremde fallende Erbschaften der gesetzlichen Abgabe auch dann unterliegen, wenn durch eine Theilung unter verschiedene Erben oder durch Abgabe von Legaten die elnzelnen Erbportionen unter den Mlulmalbetag von 50 Thalern herabsinken, vorausgesept nur, daß der Gesammtbetrag der Erbschaft 50 Thaler oder mehr ausmacht. Endlich wird — 1. im Nachtrag zu §. 21 des Gesetzes Folgendes verorduct: Diejenigen Erbnehmer, welche ohne Intercession diesseitiger Behörden Erbschaften und Vermächtnisse, insoweit Letztere nach den §§. 6 7 8 und 9 der gesetzlichen Abgabe unterliegen, aus dem Auslande erhalten, sind verflichtet, hierwon längstens binnen 3 Mo- naten nach erlangter Kenntniß von der ihnen angefallenen Erbschaft bei ihrer zuständigen Gerichtsbehörde Anzeige zu erstatten. — Im Unterlassungsfalle haben dieselben zu ge- wärtigen, daß sie vorbehältlich der Bestimmungen in den §§. 23—26 incl. mir dem doppelten Betrage der zu entrichtenden Erbschaftsabgabe belegt werden. Gegeben Schloß Osterstein, am 11. Juni 1852. *½* Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß. von Bretschnelder.