15 2) Bekanntmachung, die Besienerung des Branntweins im Großherzogthum Baden betr. (Publ. im Amts= und — am 16. Junl 1832.) Im Großherzogthume Vaden ist die Besteuerung des Branntweins geseh- lich neu geregelt und damit vom 1. Mai ds. Is. an eine Erhöhung der Steuer verbun- den auch die Erhebung einer nach der inländischen Steuer bemessenen Uebergangssteuer, sowie eine theilweise Rückvergütung der Steuer von dem dort bereiteten und in das Aus- land gebenden Branntweine angeordnet worden. Die Uebergangssteuer beträgt für die Badensche O)m Branntwein 268 Sar. 6 -. im 14 Thalerfuße rder 1 Fl. 40 Kr. im 24 Guldensuße und vom Weingelst 1 Thlr. 21 Sgr. 54 Pf. lim 14 Thalersuße oder 3 Fl. im 247 Guldenfuße. Sofern nicht der Transport mit einem Uebergangsscheine versehen ist, findet die Erlegung derselben bei dem Erheber des ersten Grohherzoglichen Badenschen Ortes Statt, welchen der Transport auf seinem Wege berührk. Die Steuerrückvergütung besteht in der Hälfte der vorbemerkten Uebergangssteu- ersätze. Es wird Solches vonschieähig bierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gera, am 21. Mai 1852. Fürstlich MReuf- Plauisches Ministerium. von Bretschneider. 9— ick. 3) Bekanntmachung, die zeitweise Einstellung des Eingangszolls fũr Getraide, Mehl und dergl. betr. (Pukl. Im Amts= und Verordnungskl. am 16. Junl 1832.) Durch Einverständniß sämmtlicher Zollvereinsstaaten ist die vereinbarte Einstellung der Erhebung des Eingangszolls für Getreide, Hülsenfrüchte und Mehl bis zum 1. Oktober d. J. erstreckt, außerdem aber auch auf Mühlenfabrikate, nämlich: geschrotete und geschälte Körner, Graupen, Gries und Grüpe, ingleichen gestampfte oder geschälte Hirse ausgedehnt worden: was wir hiermit zur össentlichen Kenntniß bringen. Gera, am 9. Juni 1852. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerlum. von Bretschneider. Schlick.