18 belgischen Eisenbaln gleichmäßig zu dem Jolle von 1 Fr. 40 Centimes pr. 100 Kilo- gramme zugelassen werden soll, vorbehältlich der Seitens der belgischen Verwaliung zur Verkengung des Schleichbandels zu treffenden Anordnungen. Die reglementsmäßigen Anordnungen, welchen die belgischen Schiffe unterliegen, sollen auch auf die Schisse des Zollvereins zur Anwendung kommen. Artikel 3. Die belgischen Schisfe sollen von der im Separat-Artikel zum Artikel 5 des Ver- trages vom 1. September 1844 erwähnten außerordentlichen Flaggen-Abgabe befreit sein. Waaren aller Art, ohne Unterschied des Ursprunges, welche nach belgischen Häfen gebracht und von dort auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn oder auf den niederländi- schen Binnengewässern oder der Maas nach dem Zollverein wieder ausgeführt werden, sollen zu denselben Zollsähen in den Zollverein eingehen, als wenn sie direkt in einen Hafen des Zo#lvereins unter der Flagge eines der Zollvereinsstaaten eingeführt wären. Artikel 1. In Erweilerung des Artikels 18 des Vertrages vom 1. September wird das Ver- bet, mit welchem in Belgien noch die Durchfuhr einiger Artikel belegt ist, auf den Staats-Eisenbahnen aufgehoben; mit Ausnahme von Schießpulver und Eisen, sowie von Leinengarn und -Geweben und Steinsohlen bei dem Durchgange nach Frankreich. Elsen, welches aus dem Zollverein auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn oder auf dem Rhein und der Schelde oder auf dem Rhein und der Maas eingehet, um über ei- nen Hafen des Zollvereins oder über einen Hafen der Ems, der Weser oder der Elbe nach dem Jollverein wieder einzugehen, soll frei von jeder Abgabe zum Transit durch Belgien verstattet werden, vorbehältlich der gemeinsam zu verabredenden Control-Maß= regeln. Was die aceisepflichtigen Waaren betrifft, so werden die Versender sich denjenigen Anordnungen zu unterwerfen haben, welche die belgische Verwaltung zur Vorbeugung der Beeinträchtigung der Actise getroffen hat oder treffen wird. Artikel 5. An die Stelle des Artikels 17 des Vertrages vom I. September treten folgende Bestimmungen: Der Durchgang der von Belgien kommenden oder dorthin gehenden Waaren, wel- cher durch die nachstehend genannten Gebietatheile des Zollverelns Statt findet, soll höch- stens den selgenden Abgaben vom Zoll-Zentnet unterworfen sein: «