. für alle Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins von Belgien nach Frankreich, von Belgien nach den Niederlanden, und von Belgien nach Belgien gehen, vder umgekehrt, einem halben Silbergroschen; für alle Waaren, welche auf der linken Seite des Rheins von der belgischen Grenze nach einem Rheinhafen gehen, oder umgekehrt, einem halben Silber- groschen für alle Waaren, welche auf der cheintsch-belgischen Eisenbahn in Cöln ankom- men und von dort a) auf dem Abein, dem Main, dem Donau= und Main-Kanal und der Do- nau ausgeführt werden, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen; auf dem Rhein nach Bieberich, Mainz, einem höher gelegenen Rheinhafen, oder einem Main= oder Neckar-Hafen gebracht und sodann zu Lande über die Grenzlinie von Neuburg bis Mittenwald einschließlich ausgeführt wer- den, oder umgekehrt, 7/ Pfennigen; auf dem Rhein nach Vieberich, Mainz, einem höher gelegenen Rheinhafen, oder einem Main- oder Neckar-Hasen gebracht und sodann zu Lande über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau einschließlich ausgeführt werden, oder umgekehrt, drei Silbergroschen; 4. für alle Waaren, welche in anderen, als den vorstehend angegebenen Richtungen. jckoch ohne Ueberschreitung der Oder, durch das Gebiet des Zollvereins durchge- führt werden, 5 Silbergroschen; Man ist außerdem übereingekommen, daß der Durchgang der aus Belgien kommen- den oder dorthin gebenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins gefülrt werden, keiner lästigeren Behandlung unterliegen und weder andere noch höhere Durch- gangs-Abgaben entrichten soll, als der Durchgang der aus den Niederlanden kommenden erer donbhin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins gefübrt werden. Artikel 6. — # *- S Um die Hälste ermäßigt wird die Differential-Zoll-Begünstigung, welche nach den 6 . u. und b. des Artikelg. 19 des Vertrages vom 1. September an Belgien gewährt ist, für das unter Lu. A. und B. im Tarif des Zollvereins bezeichnete und in die Staa- ien des Zollvereins, sel es über die Landesgrenze zwischen beiden Ländern, sei es mit- Wist der Maas und des Kanals von Herzogenbusch oder mittelst der Schelde und den Vinnengewässern über das Haupt-Zollamt Emmerich eingeführte Eisen. Arttkel 7. Das unter dem 26. Juri 1816 in Ausführung des Antikels 31 des Grenz.Ver-