21 Gesetzsammlung Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. No. 124. Bekanntmachung, den revidirten Poslvereins, Vertrag betr. Behufs der Ergänzung und Erweiterung des Deutsch-Oesterrelchischen Postvereins- Vertrages vom 6. April 1850 (Nr. 111 Bo. VIII. der Gesetzsammlung) ist zwischen Oesterreich, Preußen, Vayern, Sachsen, Hannover, Würtemberg, Baden, buxemburg, Braunschwein, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelig und Oldenburg, sowie den freien Slädten Lübeck, Bremen, Hamburg und der Fürstlich Thurn und Taxio'schen Post- verwaltung umer dem 5. Dezember v. J. ein anderweiter Vertrag unter der Bezeichnung: „Nevidirter Postvereins-Vertrag- verabredet und abgeschlossen worden, welcher für die gesammten Ländergebiete und Post- bezirke der genanten Staaten, freien Städte und Postverwaltungen mit Ausschluß der zum Fürstlich Thurn= und Taxio'schen Postbezirke gehörenden Fürstenthümer Lippe-Det- mold und Schaumburg-Lirpe mit dem 1. Juli dies. Jahres in Wirksamkeit tritt. Indem wir daher diesen revidirten Vertrag nachstehend zur öffentlichen Kenntniß bringen, machen wir auf nachfolgende Punkte noch besonders aufmerksam. ) Die Bestimmungen des revidirten Posivereins-Vertrags kommen gegenwärtig zur Anwendung bei Briespostgegenständen, Zeitungen und Fahrpostsendungen im Ver- kehre zwischen den zum Firstlich Thurn= und Taxlo'schen Postrapon gehörigen Slaaten mit nachgenannten Statogebieten und Staatsgebictstheilen, als: u. dem Grohherzoglich Sachsen-Weimax-Eisenach'schen Amt Allstädt, b. den Herzogthümern Anhalt-Bernburg, Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, c. dem Großberzogtbum Baden, d. dem Königreich Bayern, e. dem Herzogihum Vraunschweig, Ausgegeben am 7. Juli 1852. 6