22 # 4. 22 f dem Königreich Hannover, C. den Fürstenthümern Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, U. dem Fürstenthum Lichtenstein, i. dem Großherzogthum Luxemburg, k. den Großberzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelit, 1. der Oesterreichischen Gesammtmonarchie, m.. dem Großherzogthum Oldenburg (mit Ausnahme des Fürsienthums Lübeck- Eutiy), 6 n. der Preußischen Gesammtmonarchie, o. dem Königreich Sachsen, p. dem Herzogthum Sachsen-Altenburg, d. den Unterherrschaften der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarz- burg-Sondershausen, r. dem Fürstenthum Waldeck, s. dem Königreich Würtemberg und t. den freien Städten Vremen, Lübeck und Hamburg. das Hetzogihum Holstein (sswie das zum Holstein'schen Postgebiet gehörige Olden= burgische Fürstenthum Lübeck-Eutin) ist dem revidirten Postvereinsvertrag nicht bei- getreten, und es werden für den Verkehr mit denselben vorläufig noch die Bestim- mungen des ursprünglichen Posivereins-Vertrags zur Anwendung gebracht werden. Die Korrespondenz nach Orten des Postvereins-Gebiets kann nach Maasgabe der hierüber erlassenen Bekanntmachung vom 22. Dezbr. 1851 (Nr. 51. des Amts- und Verordnungsblattes vom v. J.) mit Marken frankirt werden. Die Korre- spondenz nach Ländern, welche dem Postvereine nicht angehören, kann vor Veräf- sentlichung der erforderlichen Tarife nicht mit Marken frankirt werden, und es fin- det in dieser Beziehung die in der erwähnten Bekanntmachung enthaltene deofall- sige Bestimmng, wonach diese Korrespondenz baar am Schalter frankirt werden muß, vorläusig noch Anwendung. « Die Bestimmungen binsichtlich der Nachnahmen und baaren Einzahlungen (Art. 63. u. 6.) können vorläussg auf den Verkehr mit Oesterreich nicht angewendet werden. Gera, am 25. Juni 1852. Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. von Bretschneider. Schlick.