23 Neidirter Postvereins-Vertrag. Auf der ersten deutschen Postconferenz haben die Bestimmungen des zwischen Oester- reich und Preußen zur Gründung des deutsch-österreichischen Postvereins unter dem 6. pril 1850 abgeschlossenen Vertrages eine Revision und Vervollständigung erfahren, und die Bevollmächtigten zu der gedachten Conferenz sind, mit Vorbehalt der Ratifttation, über nachstehende Fassung des revidirten Vertrags übereingekommen. Allgemeine Bestimmungen. Umfang und Zweck des Vereins. Art. 1. Der deutsch-ösierreichische Postrereln bezweckt die Feststellung gleichmäßiger Bestim- mungen für die Taxirung und postalische Behandlung der Brief= und Fahrpost-Sendun- gen, wolche sich zwischen verschiedenen zum Verein gehörigen Postgebieten oder zwischen dem Vereinsgeblet und dem Auslande bewegen. Oesterreich und Preusen gehören dem Postvereine mit ihrem gesammten Staats- Vebiet an. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen. Die Bestimmungen über die internen Brief= und Fahrpost-Sendungen bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen. Zusammengesetzte Postgebiete. Art. 2. Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Posiadminisiration wird, auch wenn sie mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in dem Verhältnisse zu den übrigen Vereins-Postadministrationen nur als Ein Postgebiet angesehen. Vorbehalt hinsichtlich der Ausübung von Postregals-Rechten. Art. 3. Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegensettlgen Rechts= und Besipver= hältnisse der betheiligten Postverwaltungen in Absicht auf die Ausübung von Postregals- Nechten in keiner Weise berührt oder in Frage gesiellt werden. Der Beitritt der deutschen Postverwaltungen zu dem Postvereine kann nur für den Umfang der von denselben nach dem dermaligen Besitstande repräsentirten Rechte und Verhältnisse erfolgen.— Sollte in Zukunft dieser Besitzstand eine Aenderung erleiden, so“ werden die Bestimmungen des Vertrages auf die in den veränderten Desbtam treten-