44 wählt und diese beiden Schiedsrichter sodann eine dritte unbelbeiligte Bereins-Posiver- waltung sich zugesellen. Falls die beiden Schiedsrichter über die ihnen zuzugesellende Verwalkung ücch nicht vercinigen können, so hat jeder dersellen dasür einen Candidaten auszusiellen, und zwischen diesen das Loos zu entscheiden. Ausbildung des Vereins. Ärt Die weitere Ausbildung des Vereina 2 Einführung allgemeiner Verbesserungen, Gleiheit der Gesetzgebung und der Reglements ist dem zeilwelsen Zusammemtritte einer demichen Posteonferenz vorbehalic Diese Conserenz wird aus Vevolbnachtigien ##er Postverwaltungen gebildel, welche Mitglicder des dentsch-österreichischen Postvereins si Jede der gedachten Postverwaltungen hat ön # zur Postconferenz einen eige- nen Bevollmächtigten abzuordnen, oder den W- einer andern Verwaltung zur Mahrnehmung ihrer Interessen zu substimiren Stimmeneinbelligkeit unter Vertebalt der bleren Natisteation erfordern alle Be- shne, welche zum drenln ab 1) die Dauer und den Umfang lan- Verein 2) eine Deribdeun des. Beinenarife, o was dahin gebört, insbesondere auch der Transit= und sonstigen Gebübren, 3) den Bezug und die Theilung des Por#to 4) die dircete Einwirkung des Vereins auf vie interne Posigesepgebung der einzelnen Vereindgebiete. 5) die Portofreiheiren, 6) die getroffenen Verabredungen über die Verkälmisse ĩe mit fremden Ländern, und 7) die schiederichterliche Enischeidung über die bei Auwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrages entstandenen Irrungen. In allen minder wichtigen Fällen is die böbere Ratification nicht erforderlich, wenn drei Vieriheile der Stmmen sich für den Antrag auogesprochen haben. Gegenstände reglementarischer Natur lerürsen zum Zweck ihrer Annahme und Auesührung lediglich der abĩoluten Siimmenm ehrheit. Veschlũssen nach Etnmeniuiebrheit siebt nur den anwesenden Abgeordneien eine Stünme zu, un. findet eine Uebertragung der Stimme nicht stan. Ratification zu Dauer des Vertrags. Art. Die Natliftcationen der heguwirte Sneinbarung werden bis Ende debruar 1852 erfolgen. Die Vereinbarung tritt mit dem 1. Juli 1852 ins Leben. Dieselbe blelbt bis mun Schlusse des Jahres 1860 und von da ab ferner unter Derbehalt einjähriger Kün- digung in Krast. Verlin, den 5. Decrnber 1851.