45 Gesetz samm lung für die Furstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 125. —....+ ———— 1) Verordnung, betr. die Taxordnung für die von den Ortsvorsiänden der Landgemeinden zu liquidirenden Gebühren. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna- den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Da bis jeßt läusige Zweisel darüber vorgekommen sind, ob die Ortsvorstände der Landgemeinden in den, durch die Gemeindeordnung ihnen zugewiesenen Geschäftsange- legenbeiten Gebühren überhaupt anzusetzen und nach welchen Normen sie dieselben zu berechnen befuget seien, se verordnen Wir in dieser Beziehung mit Zustimmung des ersien ordentlichen Landtags Folgendes. In der Regel ist für die den Ortsvorständen übertragenen Verwaltungsgeschäfte nicht zu liquidiren. Nur in solchen Fällen, welche das privative Interesse einzelner Individuen, Korpo- rationen, Gesellschaften und anderer moralischer Personen betreffen, können für die Ver- fügungen und Bemühungen der Ortsvorstände ausnahmsweise Gebühren angesept werden. Die Ortsvorstände haben sich in solchen Fällen nach der unter A. beigesügten Tax- ordnung zu richten. Dieselbe findet auch analoge Anwendung in anderen Fällen, welche nicht speziell darinnen angeführet, jedoch zu den, im 6. 1 erwähnten ausschlteßend priva- tiven Sachen gehörig sink. Anögegeben am 7. Juli 1852. 9