51 muß der Herauogeber drei Stunden vor der Austheilung oder Versendung ein mit sei- ner Unterschrift versehenes Exemplar, welches siets als der erste Reindruck anzusehen ist, gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung bei der Kreispollzeibehörde oder dem damit von der Staatsregierung beanstragten Beamten einreichen. Von jseder andern, die Presse verlassenden Druckschrift oder Abbildung ist der Drucker, od0r, wenn von ihm die Ausgabe nicht erfolgt, der Verleger, Selbstverleger oder Kom- missionär, verpflichtet, ein Exemplar zwölf Stunden vor ihrer Ausgabe oder Versendung der Kreispolizeibehörde oder dem von der Staatsregierung damit beauftragten Beamten hegen Empfangobescheinigung einzureichen. . §.6. Auf jeder Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers genannt sein. Auf Druckschriften, welche für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt sind, muß außerdem der Name und Wohnort, entweder des Verlegers oder des Kommissionärs, oder endlich des Verfassers oder Herausgebers, welche ein Werk im Selbstverlage erschei- nen lassen, genanni sein. 8.7 Druchkschriften, welche den vorstehenden Vorschriften nicht entsprechen, dürfen von Nie- mandem verbreitet werden. Diese Bestimmung findet jedoch auf die Druckschriften, welche vor Publikation dieses Gesepes erschienen sind, keine Anwendung, wenn sie den Gesetzen über die Ordnung der Presse entsprechen, welche zur Zeit ihres Erscheinens an dem Orte desselben in Kraft waren. 8. 8. Anschlagezeltel und Plakate, welche einen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen, über ge- siohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe, oder andere Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht angeschlagen, angeheftet, oder in sonstiger Weise osffenilich ausgestellt werden. In Stärten und Onschaften dürfen Anschlagezettel und Plakate, auch wenn sie nach ihrem Inhalte erlaubt sind, an denjenigen Stellen nicht an- geschlagen, angehestet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden, welche als bierzu nicht geeignet durch die Ortspolizeibehörde bezeichnet worden ind. Auf die amt- lichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind die vorstehenden Bestimmungen ulcht anwendbar. 69. Niemand darf auf öfkentlichen Wegen, Straßen oder Pläpen Druckschristen oder an- dere Schriften oder Bilderwerke ausrufen, verkaufen, verthellen, anhesten Pon anschlagen,