67 ) Frauen, 2) alle minderjaͤhrigen Personen, 3) alle Diejenigen, welche den Vollbesitz der bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Rechte verloren und noch nicht wieder erlangt haben. Weder Vorstand noch Mitglied eines politischen Vereins kann sein, wer uicht Staatsangehöriger ist. Wer wegen eines Vergebens gegen das gegenwärtige Gesep verurtheilt ist, kann an keiner Versammlung eineo polikischen Vereino Theil nehmen, so lange er nicht die Strase verbüßt, beziehungsweise deren Betrag erlegt hat. uZum Vorstande eines politischen Vereins darf, sei es als Leiter, Ordner, Spre- cher oder unter welchem sonstigen Namen, Niemand gehören, der nicht auch Fleichzeitig Mitglied des Vereins ist. · Ebenso duͤrfen nur Mitglieder des Verelns in dessen Versammlungen als Redner austreten. Besteht der Vorstand aus drei oder weniger Personen, so muh jedenfalls eine, besteht derselbe aus vier oder mehr Personen, so müssen wenigstens zwei von ihnen gleichzeitig Gemelndewähler des Orts sein, wo der Verein seinen Sig hat. Das Vorhandensein dieser Bedingungen ist auf Erfordern den Polizeibe= börden in den im §. 3. angegebenen Formen und Fristen nachzuweisen. I. Wird ein politischer Verein desiniriv geschlossen, so dürsen seine Mitglieder in den nächsten sechs Monaten an keinem anderen politischen Vereine als Mit- clicder Theil nehmen. F. Kirchen und andere, religissen Zwecken dienende Näumlichkeiten dürfen in kei- nem Falle alo Lofal zu politischen Versammlungen eingeräumt oder benußzt werden. . Alle Versammlungen politischer Vercine, die unter Zuwiderhandlung gegen Be- stimmungen des gegenwärtigen Gesehes Statt finden oder in denen Bestim- mungen des gegenwärtigen Gesehes zuwider gehandelt wird, können von den Abgeordneten der Polizei, vorbehältlich der gesehlichen Bestrafung der Bethei- ligten, sefort aufgelöst.werden. Wird die Auflösung im Laufe eines Jahres zum dritten Male ersorder- lich, so kann die Landespolizelbehörde den Verein gänzlich schließen. 5 S 7 TIt. III. . chöffeutlichtllAkksplslvlluaqestunterfreiemHimmelIusdvoajuilssklgklls §.12.-· Von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel muß von dem Unternehmer,