71 In den Fällen, in welchen nach gegenwärtigem Gesetze blos Geldstrafen angedrohet sind, hat der Richter für den Fall des Unvermögens entsprechende Gefängnißstrafe nach Analogie der Strafgesetze zu substituiren. Tl VI. Schlußbestimmung. 8. 25. Auf die durch das Gesetz oder die gesetzlichen Autoritäten angeordneten Versamm- lungen und Vereine finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürstlichen Insiegel. Schloß Osfterstein, am 5. Juli 1852. (-I. S.) Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß. von Bretschneider.