Gesetz samm lung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 27. Gesetz, die Gewerb= und Personalsteuer hetr. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna- den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 1c. baben zu Ausführung des §. 28 der Verfassungourkunde die Einfüldung eines, alle vot- handenen Steuenkräfte zu verhällnißmäßiger Mitleidenheit ziehenden Streueriystems beichlos- sen, und verordnen demnach mit Beirath und Genehmigung der Landesvertreiung Folgendes: .1. Vom 1. Januar 1853 an sind alle vom Gewerbetrieb oder persönlichen Einkommen an die Staats, oder berrichaftlichen Kassen oder an Privatpersonen gezahlten jährlichen versönlichen Abgaben aufgehoben und beide lediglich nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes zu vernehmen. Wegen des den gedachten Kassen oder Privalpersonen hieraus erwachsenden Verlu. stes veeil besondere Ausgleichung vorbehalten. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8. 2. . Von der Steuerpslicht. 1) Gegeustand und Maßstab der Gewerb. und Personalsteuer. a. Gegenstände dieser Staatsabgaben sind der Gewerbebetrieb und das personliche Einkommen. Ausgegeben am 21. Juli 1852. 13