74 Der Umfang beider bildet den allgemeinen Maßstab der Besieuerung. b. Die Gewerbsteuer ist in 10 Untrrabthellungen zu entrichten und zwar in der ersten von den Kaufleuten und Fabrikanten; zweiten von den Händlern, Faktoren und dergl.; " dritten von den Gast= und Speisewirthen und dergl.; vierten von den Branntwelnbrennern, Bierbrauem, Fleischern und Bäckern; fünften von den Müllern; . sechsten von den Fuhrleuten, Pferdeverleihern und anderen Transportgewerbtreibenden; sicbenten von den das landwirthschaftliche Gewerb Betreibenden; achten von den Handwerkern, gewerbsmäßigen Künsilern und anderen Gewerbtreibenden; neunten » vondenPersonen,welchesichntitBetgsuitdidüttcitlsetkiebbeschäftigen; zehnten von den Personen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben. . Die Personalsteuer ist in 5 Unterabtheilungen zu erlegen, und zwar in der sten von Beamten und Pensionairen; zweiten von Gelehrten und Künstlern; dritten von Kapttalisten und Rentiers; vierten von Gewerksgehilfen und Privatdienern; fuͤnften von Personen, welche in den Unterabtheilungen 1 bis mit 4 nicht mit begriffen ũnd. Die Entrichtung der Gewerbsteuer befreit nicht von der Personalsteuer und ebenso- wenig umgekehrt; auch befreit die Erlegung von Gewerb= oder von der Personal= steuer in der einen Unterabtheilung nicht von der Steuerpsticht in der anderen Un- S