110 tm Fürstenthume Lobenstein-Eberédorf auf den Palmsonntag zurückverlegt und somit auch für den Lehrkursus im Sommerhalbjahre ein früherer Termin eingetreten ist, so wird hier- durch mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsien nach vernommenem Berichte der Fürstlichen Kirchen= und Schulkommission in Eberedorf die Bestimmung in §. 17 der Verordnung über das Landschulenwesen im Fürstenihume Lobenstein-Ebersdorf vom 30. August 1842 (Gesetzsammlung für das Fürstenthum Lobenstein-Ebersdorf Stück 33) dahin abgeändert, daß in Zukunft die Einführung schulpflichtiger Kinder nicht am 1. Mai, sondern regelmäßig am Donnerstag nach dem Osterfeste zu erfolgen hat, wäh- rend es im Uebrigen bei den Bestimmungen dieses S., auf welchen hiermit noch beson- ders hingewiesen wird, bewendet. Gera, am 8. Juli 1852. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschneider. Semmel. 3) Verordnung, gegen Zulassung nicht konfirmirter Kinder als Tauspathen. (Publ. lm Amts= und Verernungsbl. am 21. Juli 1832.) In Folge Höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsien wird das in den Fürstenthümern Lobenstein-Ebersdorf und Schleiz bereits besiehende Verbot, wonach Kin- der, welche noch nicht konsirmirt sind, alsTauspathen nicht zugelassen werden dürfen, auch auf das Fürstenthum Gera mit der Pflege Saalburg hiermit ausgedehnt, und deßhalb den betressenden Geistlichen bei 5 Thaler Strafe verboten, in Zukunft noch nicht konfir- mirte Kinder als Taufzeugen zu admittiren. Gera, am 13. Juli 1832. Firstlich Reuß-Plauisches Konsistorium. Liebich. Dr. Vehr.