119 Art. 17. Die Niederlaͤndische Regierung verpflichtet sich, die bestehenden Saͤtze der Schleusen- und Brückengelder, welche von den Schiffen, die den sogenannten Zederik-Kanal zwischen Gorkum und Vianen passiren, erhoben werden, sogleich um funfzig Prozent herabzusetzen. Die Niederländische Regierung verpflichtet sich auherdem, soviel als möglich die Brär- ken--, Schleusen-, Hafen-Gelder und alle anderen Gebühren und Abgaben, welche von den Schiffen, die die Kanäle und Ströme von Vreeswyk nach Amsterdam oder umgekehrt pas- siren, erhoben werden, herabzusetzen, sobald sie sich zu diesem Behuse mit den Ortsbehör= den, welche diese Abgaben erheben, verständigt haben wird. Art. 18. Dle jetzt auf dem Niederländischen Rbein, der Waal und dem Leck zwischen Lobith, Dordrecht und Rotterdam oder auch Amsterdam bestehenden Lootsengebühren sollen um kunfzig Prozent herabgesetzt werden. Es soll auf dem eben erähnten Rbeinischen Fluß- gebiet kein Boien= und kein Barkengeld erhoben werden. Art. 19. Die Schisfe des Jollvereins, ohne Irgend welchen Unterschied, sellen das Recht ba- ben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das Niederländische Gebiet vom Rbein in die offene See oder umgekehrt zu fabren. Ungeachtet der Abschaffung des #o se. sollen sie bei ihrer Durchfahrt alle Vortheile und alle Erleichterungen, sewobl zollamniche wie andere, genießen, welche durch die Mainzer Konvention vom 31. März 1831 den zu der Rbeinschifffahrt gehörenden Schiffen und deren Ladungen gesichert sind, dle von dem Rhein in die offene See oder umgekebrt auf den im Artikel 3 der gedachten Konven- lion bezeichneten Wegen durchfahren. Ebenso sollen die Schiffe und Holzflöße des Zollvereins, ohne irgend welchen Un- terschied, das Recht haben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das Niederländische Gebiet vom Rhein nach Belgien oder umgekebrt zu fahren. Ungeachtet der Abschaffung des droit (isc, sollen sie bei ihrer Durchfahrt alle Vortheile und alle Erleichterungen, sowobl sollamtliche wie andere, genießen, welche in dem Antwerpener Reglement vom 20. Mai 1843 über die Schifffahrt auf den intermediären Gewässern zwischen der Schelde und dem Rhein festgesetzt ##nd. Art. 20. Diejenigen Schiffe, welche lediglich mit Steinkohlen beladen sind, sollen nach wle vor, unter den gegenwärtig beitehenden Bedingungen, die Erleichterungen genießen, kraft deren sie befugt sind, ihre Ladungen bel dem ersien Zollamte bei dem Eingange in Lo— bith nach der Aichskala zu deklariren, mit der sie laut der Mainzer Konvention vom 31. März 1831 versehen sind. 19·