128 5) Höchste Verordnung, die Verwaltang der a4nhesherrlichen Domanial. und Familienfidei= onimißgũter 2c. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna- den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aelltester regieren- der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2. baben Uns bewogen gesunden, über die Verwaltung Unserer Domanial= und Fami- lienfideikommißgüer, sowie über die ressortmäßigen Obliegenheiten und Besugnisse Unserer Kameralbehörden Folgendes zu bestimmen: 8. 1. Die Verwaltung Unseres gesammten Domanialvermögens und die Berechnung des mehbaren Ertrages desselben lieget der Kammer ob. Jede Verfügung über die Substanz des Haus= und Domanialvermögens ist von der Zuständigkeit derselben ganz ausgeschlossen. 8. 2. Die Kammer hat daher die Bewirthschaftung Unserer Kammergüter und der dazu gehörigen oder dazu gekauften Grundslücke zu besorgen, es mögen dieselben erpachtct sein oder auf Unsere Rcchnung administrirt werden. Im ersteren Falle hat sie die Vermittelung und den Abschluß der Pachtkontrakte, im letzteren die Anstellung und Ueberwachung des eigentlichen Wirtbschaftspersonals zu besorgen. 8. 3. Die Leitung und Ueberwachung des Bauwesens — soweit dasselbe nicht Unserm Hofmarschallamte überwiesen ist — hat die Kammer zu besorgen. Es lieget ihr daher die Erhaltung der sämmtlichen zu Unsern Kammergütern ge- börigen Gebäude, die Sorge für deren zeitige und gehörige Reparatur, sowie die Ver- pflichtung ob, die norhwendigen und von Uns genehmigten Neubauten zur Ausführung zu bringen, in beiderlei Beziebung die Akkorde abzuschließen und die Arbeiten zu über- wachen. 8. 4. Die Kammer hat das gesammte Kameralrechnungswesen zu leiten. Sie hat daher die Geschäftsführung der Rentämter in Ordnung zu halten, die Kassenverwaltung zu kontrollren, die allsährlichen Rechnungen zu prüsen und abzuhören und nach vorgäng- iger von Uns eingeholter Genehmigung zu justifiziren, auch für gehörige Einlieferung der Kassen= und hlechnungsbestände zu sorgen.