129 . 5. In allen bisher bezeichneten Beziehungen ist die Kammer Uns unmittelbar unter- geben und hat von Uns nnmittelbar die nöthigen Befehle einzuholen und zu empfan- gen, wenn Wir es nicht vorziehen, sie zunächst an Unser n Minister zu verweisen oder Unsere Entschließung durch diesen ergehen zu lassen. 8. 6. Jede Veränderung oder Veräußerung der Substanz des Dominialvermögens ist der Kammer untersaget. Sie hat in allen darauf bezüglichen Angelegenheiten an Unser Mi- nisterium, welches zu hausverfassungomäßiger Behandlung der Sache verpflichtet ist, Bee richt zu erstatten. Dasselbe hat nach vorgängiger Erörterung Unsere Cntschließung der Kammer bekannt zu machen. Es gehören hierher der Abschluß von Kauf= oder Tauschkontrakten, von Ablösungs- verträgen, Auslassung von Grundstücken, Abbruch von Gebäuden, sowie die Anlegung. von Kapitalien, welche in das Familienfideikommiß zu verwenden sind. . J. Der Erlaß oder die Gestundung — Abgaben, Zinsen oder Kaufgelder für Nupßüngserträge, namentlich von Pachtgeldern, Holzkaufgeldern, Lehugeldern, Waldzinsen und anderen laufenden Revenüen gehören zum Ressort der Kammer. Die Gesuche um Erlaß oder Gestundung sind bei derselben anzubringen und, mit ihrem Gutachten beglei- tet, Uns zur Entscheidung vorzmragen, diese Lehtere aber den Betheiligten durch die Kammer zu cröffnen. 8. Alle Austellungen, Besoldungen und Entlassungen oder Pensionirungen im Kame- raldienste, mit Ausnahme des oben 8. 2 erwähnten uledern Wirihschaftspersonals, sind durch das Mittel Unsers Ministeriums zu Unserer Entschließung vorzutragen. Das Ministerium hat die von Uns ernannten Kameralbeamten anzuslellen, zu ver- bflichten und milt Instruktion zu versehen, auch deren Dienstführung, wie die jedes ande- ren Staatodieners zu überwachen. Ueberhaupt ist das Ministerium die vorgesette Behörde der Kammer, an welches diese in allen, nicht zur elgentlichen Verwaltung der Kameralnuhzungen gebörigen Ange- legenheiten sich zu wenden und deren Anordnungen sie gebührend nachzugehen bat. 8. 9. Beschwerden über die Kammer, sie mögen von Behörden oder von rlvatpersonen ausgehen, sind bei dem Mluisteriun anzubringen, welches dleselben zu erörtern und je