Gesetzsammlung 1 9 9 »e «- Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. No. 129. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna— den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. In Folge der durch §. 51 des Staatsgrundgesehzes ausgesprochenen Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung hat sich eine Umgestaltung der öffentlichen Bebörden nöthig gemacht, und Wir verordnen daher, so viel den Organismus der Verwaltungsbe= börden betrifft, in Uebereinsiimmung mit dem ersten ordentlichen Landtage hierdurch Fol- gendes: Ersler Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Für die gesammte Staatäverwaltung sollen folgende Veboͤrden besieben: die Gemeindebehörden — Gemeindevorstände — die Kreisrätbe, das Minisierium. Jweiter Abschnitt. Ven den Gemeindebeherden. 2 Die Gemeindebehörden, Gemeindevorstände, haben auf Grund Art. 9 und 19 der Gemeindcordnung neben der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten auch die Ortspo- lizei zu besorgen und die Staatregierung in Ausübung der Regierungsrechte als un- terste Instanz zu unterhünen. 8. 3. Soviel die Ortspolizei bewifft, so gehört zu den Gegenständen derselben: 5)0 der Schuß der Personen und des Eigenthums; Auögegeben am 4. August 1852. 21