134 « §.·s. InBeziehung-institBeförderungderSittlichkclrhahmdic-kakiud-bchdkdknzu besorgen: die Aufrechtbaltung der Vorschriften wegen der Feier der Soun,= und Festtage, die Beseitigung sogenannter wilder Eben, die Abstellung der Schulversäumnisse, die Beaussichtigung öffentlicher Tänze, die Genehmigung und Ueberwachung von Kunstübungen, Ausstellung von Seltenleiten, öffentlichen Vergnügungen und Feste, soweit dabei nicht laudespolizeiliche Rücksichten in Frage kommen, wie bel solennen Vogelschießen, Theater, Redouten, wozu die Genehmigung der Staatsregierung erforderlich ist. Bei Veranstaltung öffentlicher Tänze wird vorausgesetzt, daß dieselben innerhalb der durch allgemeines Polizeigesep be- stimmten Grenzen genehmiget, die Gesuche um außerordentliche Tanzbelustig= ungen aber an den Kreisrath verwiesen werden. Die Zulassung fremder Künsiler, Produzenten von Sehenswürdigkeiten und anderer Schaustellungen ist nur dann von den Gemeindebehörden zu genehmi- gen, wenn von Seiten der Staatsbehörde der Aufenthalt im Lande uͤberhaupt gestattet ist; die berhindenn öffentlicher Glücksspiele, unerlaubter Lotierien, die Beseitung der Bettelei. . 9. Die Beaussichtigung über das Gesindewesen begreifet die Wahrnebmung der Gesin- deordnung vom 23. Januar 1811 in sich, mit Ausnahme der Streiligkeiten zwischen der Dienstberrschaft und dem Gesinde und solcher polizeilicher Vergebungen, welche nickt auf kurzem Wege zu erledigen sind. Zu den Rechten und Pllichten der Gemeindebehörden gehörct also namentlich: die Ausstellung und Vistrung der Dienstbücher, die Einsiellung des Gesindes, die Führung der Gesindeverzeichnisse, die Ausstellung der Dienstzeugnisse für den Fall einer unbegründeten Weigerung der Dienstherrschaft. Dagegen gehören Streitigleiten zwischen Diensiberrschaften und Geünde — §. 104 und 105 der Gesindcordnung — ingleichen die Untersuchungen wegen eigentlicher Ueber- treiungen und Vergeben vor die zuständigen Gerichte. . 10. In der Fürsorge gegen Feuersgeführ ist insbesondere begriffen, die Feuerpolizei, die