137 11) die Verpflichtung der Hebammen, Leichenweiber, Thierärzte, Apotheker und Dro- guisten, sowic die nächsie Beaufsichtigung und Misitation der Apotheken und Dro- hueriehandlungen; 12) die erstinstanzliche Handhabung des Innungsweseus, insoweit es nicht in den Städten einzelnen Gemeindevorständen übertragen wird und insoweit dasselbe nich streitig und eben deßhalb vor die Gerlchte gehörig ist; 13) die Abnahme des Staatsbürgereides und des Vermögenseides von allen auf dem platten Lande in den Bürger= und Gemeindeverband aufzunehmenden Staats- bürg 14) die iru instanzliche Entscheidung bezüglich Beschlubfassung in allen Gemeinde- vervaltungsangelegenheiten. . 117. Es werden drei Kreisräthe niedergeseßt: in Gera für das Fürstenthum Gera; in Schleiz für das Fürstenthum Shieiz mit Einschluß der Pflege Hohenleuben und der Ortschaften Pöllwih und Neuärgerniß; n Ebersdorf für das Fürstenthum Lobenstein-Ebersdorf und die Pflege Saalburg. Jedem Kreisrathe wird ein zur Stellvertretung geeigneter Sekretair und das nöthige Subalternenpersonal beigegeben. 8. 18. Ueber die Verwaltung der Kirchen= und Schulangelegenheiten, ingleichen des Kaf- sen= und Rechnungswesens, sowic über die Betheiligung der Krelsräthe bei diesen, er- gehet besondere Verordnung. Vierter Abschnitt. Von dem Ministerium. 8. 19. Das Wiiniserium leitet in oberster Instanz sämmtliche Staatsverwaltungsgeschäfte des Landes 8. 20. Es zerfällt in vier Abtheilungen:. 1) Für die Angelegenheiten 8 Fürstlichen Hauses und des deurschen Bundes, für die Veziehungen zu anderen Staaten und zu der deutschen Bundesgewalt; 2) Für die innere Landesverwaltung mit Einschluß der Militair= und Strahenbau- angelegenheiten, sowie der Aussicht über die Straf= und Korrektionsanstalten, in letter Beziehung jedoch mit Abltbeilung 3.