139 F. 25. Sewelt nicht nach vorstehenden Bestimmungen eine Berathung im Gesaumtministe- rium nothwendig ist, hat jeder Abtheilungevorstand die ihm anvertraute Verwaltung selbsthändig zu führen und ist innerhalb seines Wirkungskreises nach Vorschrist der Ver- sassung verantwortlich. 5S. 26. Außer den silmmsührenden Mitgliedein werden bei dem Ministerium vortragende Näthe, ingleichen die nölhigen Fachkundigen, sowie die ersorderlichen Kanzleibeamten am- gestellt. 8. 27. Der unmiltelbaren Beschlußfassung und besondern Genebmigung des Fürsten be- dürsen: a) die Angelegenheiten des Fürstlichen Hauses; 1) alle Staatsverträge im weitesten-Sinne; · c)alleGesepetmdallgcutkinanicnsistmdVerwaltungsvorschriften;« d) alle Maßregeln, welche neue organische Einrichtungen bezwecken; e) die dem Landtage zu machenden Vorlagen und mit ihm zu tressenden Verab schiedungen; die Korrespondenz in deutschen Verfassungsangelegenheiten, insoweit sie nicht in- nerhalb der Grenzen schon bestehender Gesege oder gegebener Vervaltungsvor- schriften sich beweget; 6) die Gnadensachen in derselben Beschränkung; ) außerordentliche Unterstützungenz i) alle Ansiellungen und Entlassungen össentlicher Diener, insosern nicht die An- nahme oder Entlassung von Subalternen der vorgesetzten Dienstbeharde über- lassen ist; 1.) die Bewilligung von Besoldungen, Zulagen, Gratifikationen, Wartegeldern und Pensionen an öffentliche Veamte und Diener; h die Verleihung des Rechts der Persönlichkeit an Gesellschaften, sowie die Ertheil- ung von Privilegien und überhaupt alle diesenigen Entscheidungen, welche nach. auedrücklicher Vorschrist eines besondern Gesebes vom Staatsoberhaupte selbst ge- nelaniget werden müssen. — · §.28. In allen diesen Fällen werden die an die Behörden ergehenden Verfügungen ent- weder vom Landeehermn selbst vollzogen oder sie ergehen durch das Ministerium, müssen ledech in dem lepteren Falle auedrücklich der höchsten Genebmigung gedenken, wogegen 22