140 in allen übrigen für diese Leptere nicht vorbehaltenen Fällen das Ministerium selbststän- dig verfüget. " 8. 29. Die näheren Bestimmungen über die Abgrenzung der einzelnen Abtheilungen des Furstlichen Ministeriums und über den Geschäftsbetrieb bei denselben, blelben einer be- sonderen Ausführungsvererdnung vorbebalten, gleickwie der Jeltpunkt, zu welchem das gegenwärtige Gesetz vollständig in dad Leben kreten soll, durch besondere Bekanntmachung bestimmt werden wird. Urkundlich haben Wir das gegemwärtige Gesep böchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Landesfürstlichen Inssegel bedrucken lassen. So gescheben Schloß Schleiz, am 29. Juli 1852. (L. S.) Heinrich der 62. Vüngerer Linie Fürst Reuß. v. Bretschnelder.