141 Gesetz sammlung Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie. No. 130. Geseh über das polizeiliche Verfahren gegen Vagabunden und sonstige gemeinschädliche Individuen. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna- den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Nach Feüsiellung der strafrechtlichen Normen, wonach diejenigen, welche sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig machen, zu beurtheilen sind, erachten Wir für u#- thig, auch über das Verfahren gegen diejenigen, welche sonst durch ihr ordnungswidriges Verbalten der bürgerlichen Gesellschast zur Last fallen und dem gemeinen Wesen Schaden bringen, genaue Vorschriften zu erkbeilen, und verordnen in dieser Beziehung mit Zu- stimmung des ersten ordentlichen Landtages Folgendes: 8. 1. Zu polizeilicher Verwahrung und Beschäftigung solcher gemeinschädlicher Menschen ist das Landarbeitshaus einzurichten. Zur Unterbringung in dieser Anstalt elgnen sich: a. Inländer, welche wegen Landsireicherei, Völlerei, Bettelns, aueschweisenden Lebene wandels, wegen Vruchs der Stellung unter polizeiliche Aussicht — §. 19 und 103 de Strasgeseuchs — bereits drei Male bestraset worden sind, ohne daß zwischen dem einen und dem andern Straffalle ein Jabr verflossen ist. b. Inländer, welche nach ihren Körperkrästen das zu ihrem Lebensunterhalte Nöthige Aushegeben om 11. August 1832. 23