144 zu verschaffen, oder wenn sie es an der geregelten Benutung dieser Gelegenheit zu fol- chem Arbeitsverdiensie auf nicht entschuldigte Weise mangeln lassen und des Vorhanden= seins derselben ungeachtet sich dem Müssiggange und Herumstrelchen ergeben. Auch kleilt es den erkennenden Behörden nachgelassen, gegen rücksällige Individuen net#en der angedroheten Gefängnißstrafe alternativ körperliche Jüchtigung auszusprechen. 8. 12. Die Erörterung und Untersuchung in den vorstehend bezelchneten Kontraventionen kommt den Ortsvorständen, als Ortspolizeibehörden, zu. Die erste Entscheidung ist in den Städten von den Stadkräthen, bel Kontraventio- nen in den Landbezirken von den Kreisräthen, welchen die Ortsbehörden die Akten vor- zulegen haben, und welche nach Befinden nähere Erörterungen oder Vewollständigung derselben anordnen können, zu erthellen. Gegen die von den Ortspolizeibehörden in den Städten ertheilte Entscheidung grei- set Rekurs an den Kreisrath Platz, gegen die hierauf in zweiter Instanz ertheilte En- scheidung der Kreisrüthe aber findet ein weiterer Rekurs nicht Statt, während gegen deren erstinstanzliche Verfügung in den von den Ortsbehörden in den Dorsschaften erör- terren Kontraventionsfällen der Rekurs an das Ministerium — Abtbeilung des Innern — Plagz greift. 4 8. 13. Diie Einlieferung in das Arbeitshaus kann beim ersten Falle nicht unter drei Mo- naten. und nicht über ein Jahr Statt finden; bei Wiederholungsfällen treten je nach Maßgale der Umstände angemessene Steigerungen ein. Urkumdlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und Unser Landefürstliches Insiegel vordrucken lassen. So gescheben Schloß Schleiz, am 30. Juli 1852. L. S.) Heinrich der 62. Vüngerer Linie Fürst Reuß. v. Bretschneider.