145 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 131. 1) Gesetz, die kaufmännischen Anweisungen betr. Wir Heinrich der Zwet und Sechzigste, von Gottes Gna- den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen hierdurch mit Zustimmung der Landesvertretung Folgendes: 8. 1. Kaufmännische Anweisungen, d. i. solche Papierc, welche in ihrer Fassung (nicht bloß in einer Ausschrift) als Anweisung bezeichnet und sonst in der §. 4 der deutschen Wech- selordnung Nr. 2 bis 8 für Wechsel vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, stehen, inso- weit nicht in den folgenden Bestimmungen etwas Abweichendes fesigesezt ist, den gezoge- nen Wechseln allenthalben gleich. . 2. Auf Uso (all' uso) zahlbar gesiellte Anweisungen verfallen am 14. Tage nach ihrer Präsentation zur Sicht. . Anweisungen werden nicht zur Annahme präsentirt. Geschieht dieß, so ist der Ve- zogene nicht verpflichtet, sich darauf zu erklären, und der Inhaber ist nicht befugt, wegen Verweigerung der Annahme oder einer Erklärung darüber Protest zu erheben und Regreß zu nehmen. " s-4- . . WirdjedochcineAnwcisungaccepnkysoentstehtdarausdicskibkgzkkuavuchkkskwie aus der Acceptation einer Tratte. Ausgegeben am 18. August 1852. 74