146 . õ. Anweisungen mit den vorsiehend bezeichneten rechtlichen Wirkungen müssen minde- stens auf eine Summe von 50 Thalern lauten und dürfen als das weiteste Ziel der Zahl- barkeit drei Monate nicht überschreiten. Sollten Anweisungen auf eine niedrigere Summe oder auf eine längere Zahlungsfrist gestellt sein, so sind dieselben in dem einen, wie in dem anderen Falle, als gezogene Wechsel zu betrachten, können daher sofort zum Accept präsentirt und wegen Mangel Annahme, wie auch Mangel Zahlung, protestirt werden. S. 6. Im Wechselhandel werden unter Wechseln, ohne besondere Vereinbarung, Anweisun-= gen nicht verstanden. Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Gesetz vollzogen und mit Unserem Landes- sürstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen Schloß Schleiz, am 30. Juli 1852. (L. S.) Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß. v. Bretschneider.