147 2) Firmen- und Prokura. Ordnung. Wir Heinrich der IZwei und Sechzigste von Gottes Gna- den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen hierdurch zu Beseitlgung der wesentlichen Nachtheile, welche aus dem Mangel fester Bestimmungen in Bezug auf Firmen und Prokuren entspringen, in Uebereinstim- mung mit der Landesvertretung Folgendes: 8. 1. Die Begruͤndung eines kaufmännischen Wechsel- Waaren- Speditiond- Kommisũons- Fabrik= oder Agenturgeschäftes, mit Einschluß des Buch= und Kunsthandels, vervflichtet zur Anzeige der Firma, unter welcher, und der Personen, von welchen und für deren Rechnung dasselbe geführt werden soll, und eine gleiche Verpflichtung finder Stan, winn (GGeschäite #ach ihrer Errichtung in ein Geschäft der gedachten Art übergeben, oder wenn in Bezug auf bestebende Firmen oder deren Inhaber spä#er Veränderungen vorgeben. Diese Anzeige iü an den Kreidratb des Bezirks, in welchem das Geschäft seinen Siß hat, zu erstatten. Int der Bekrieb eines Geschäfte an mehreren inländischen Orten ver- theilt, so in der Or ale Siß des Geschäfts zu betrachten, von welchem aus dasselbe ge- leitet wird. 8. 2. Als Firma ist jere Art der Unterschrist und Bezeichnung des Geschäfts, deren sich der Inbaber desselben als solcher bediem, zu betrachten, und somit auch die, welche die wirklichen Vor= und Zunamen des Inhabers oder der Inhaber enthält. Es ist aber nicht erlaubt, eine Firma anzunehmen, welche zu Mißverständnissen, Verwechselungen oder Täuschungen Anlaß geben könnie. Inobesonderc ist daber nicht gestamet: 1) eine am Orte schen besiebende Firma, sei es auch in der Uebertragung in eine andere Sprache, ohne einen unterscheidenden Zusap zu wählen; di dem Namen der Geschästöinhaber eine andere Firma mit dem Zusatz „jetzt“ oder sonsi“ oder einem ähnlichen vorauogeben zu lassen oder beizufügen, obne daß die Betbeiligten sich als Uebernehmer oder Erben des. Geschäfts ausgewiesen baben; der Zufag „K Comp.“ oder einen anderen, auf mebrere Theilhaber bindentenden, Zusatz brizufügen. dafern es sich nicht auf gleiche Welse um die Fertführung ei ner bereits bestondenen solchen Firma handelt, oder wirklich, * den nament- 1 xx