154 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fuͤrst- lichen Insiegel. Gegeben Schloß Schleiz, am 10. Augusi 1852. (L. S.) Heinrich der 62. Füngerer Linie Fürst Reuß. v. Bretschneider. A. Verorduung über Austellung verpflichteter Leichenweiber. Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech- zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und Siebzigste, der Jüngern Linie souveraine Fürsten Reuß, Gra- fen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. Um zu verhüten, daß auscheinend verstorbene Versonen, aus Mangel gehöriger Vor- sicht bei ihrer Bebandlung vor dem Begräbnisse, eher, als bis untrügliche Kennzeichen des wirklichen Todes vorhanden sind, beerdigt, und daß Todesfälle, welche unter bedenk- lichen Umständen sich ereignen, verheimlicht werden, haben W ir Folgendes zu verordnen für nöthig gefunden. 1. Für jeden Ort des Fürstentbums Gera und der Pflege Saallurg ünd sofort nach Erscheinen dieser Verordnung durch die Omsobrigkeit Leichenwäscherinnen oder mehrere Leichemweiler nach Maasgabe des Bedürfüisses zu besiellen. Für solche Dörfer, welche in der Nähe bei einander liegen, können gemeinschaftliche Leichenweiber angestellt werden, wenn sic nach dem Ermessen der Ortsbebörden im Stande ünd, die Leichen dieser Onschaften ohne Nacktheil und schädlichen Aufentbalt zu beforgen.