155 Es stehet jedoch der Gemeinde eines jeden Orts, auch des kleinsien, frei, für ihren Bezirk sich eine eigene Leichenfrau anzunehmen. Für die Stadt Gera sind sechs solcher Leichenwäscherinnen, für die Stadt Saalburg zwei zu bestellen und bleibt den Bewohnern dieser Städte die Answahl unter ihnen frei, indem Keiner ein bestimmter District angewiesen wird. 2. Jede Weibsperson, welche ald Leichenwaͤscherin angestellt zu werden wuͤnscht, hat sich bei ihrer Ortsobrigkelt zur Untersuchung ihrer persönlichen, häuslichen und bürgerlichen Verhältnisse zu melden, und wenn sie in dieser Hinsicht zulässig besunden wird, mit dem ihr darüber auszustellenden gerichtlichen Zeugnisse bei dem Stadt= und Landphysieus um Ertheilung seines Unterrichts über die Kennzeichen des Todes, über die Behandlung der Scheintodten, und in den sonst nöthigen Kenntnissen nachzusuchen. Auf das von dem Physikus nach Befinden ihr ausgefertigte Tüchtigkeitszengniß er- folgt sodann ihre Verpflichtung bei der Obrigkeit ibres Wohnorkes. Sämmtliche Unterobrigkeiten sollen spätestens vor Ablauf von zwei Monaten nach Bekanntmachung dieser Verordnung bei Unserer gemeinschaftlichen Landesadministration zu Gera die geschehene Anstellung der Leichenweiber anzeigen. 3. Jede Leichenwäscherin ist mittelst förmlichen Eides zu gewissenhafter Ausübung ib- res Verufes, insonderheit aber dahin zu verpflichten, daß sie den nachstehenden Vorschrif- bten nicht blos seltst pünkilich nachleben, sondern auch darauf, dah ibnen von anderen Seiten gehörig nachgegangen werde, sorgfältige Aufsicht führen will. 4. Jede Leichenwäscherin muß sich, sobald sie zu einer Leiche gerufen wird, unweiger- lich und unverzuͤglich dabhin begeben, und darf sich nur durch Krankhelt, oder andere unvermeidliche Dindernisse von Erfüllung ihrer Pflicht abhalten lassen. In diesen Fällen haben die Angehörigen der Verstorbenen eine andere zu besiellen, wenn sie selbst aber eine solche nicht erlangen können, oder im Orte nur Eine verpflich- tete Leichenfrau vorhanden ist, der Obrigkeit unverweilte Anzeige zu machen, damit let- tere für Abordnung einer anderen hinreichend unterrichteten Weibsperson Sorge trage. 2 Sobald die Leichenfrau in das Sterbehaus oder zur Leiche selbst bonnt, hat sie