163 auszuwirken ist, und ohne welchen Leptern die Gemeindebehörden das össentliche Aus- stellen von Leichen in keinem Falle zu gestatten haben. — 5. Von den Landräthen (Kreisräthen) ist der nöthige Vorrath an gedruckten For- mularen für die im §F. 15 des Gesetzes vorgeschriebenen Todtenscheine auf Steuer- kosten bereit zu halten, damit dergleichen von den Ceichenweibern dort bezogen wer- den können. Was endlich 6. die Frage anlangt, wie viel Leichenfrauen in den einzelnen Städten der Fürsien= thümer Schleiz und Lobenstein-Ebersdorf anzustellen seien, so erhalten die Landrärhe zu Schleiz und Eberödorf hiermit besondere Anweisung, zunächst die betreffenden Stadtgemeindebehörden ihres Bezirks über das Bedürfnih des einzelnen Orts mit ihrer Erklärung zu hören und diese sodann mittelst gutachtlichen Berichts uns zu weiterer entsprechender Anordnung vorzutragen. Gera, am 25. August 1852. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschneider. Schlick.