Gesetzsammlung f Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie No. 133. — Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna- den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. c. Nachdem zwischen den zu dem Gesammt-Oberappellatiensgerlchte zu Jena vereinig- ten Höfen eine provisorische Geschäftsordnung für diesen obersten Gerichtshof vereinbart worden ist und für die sämmtlichen betheiligten Staaten vom 1. September d. J. ab in Krast treten wird, so haben Wir, unter Vorbehalt einer nach Besinden später vorzuneh- menden Ricvisien, deren Publikation durch die Gesetzsammlung angeordnet, und besiimmen biermit, daß diese Geschäftserdnung von dem gedachten Zeipunkte ab auch für die hiesi- gen Lande Geltung erhalten soll. Urkundlich unter Unserer höchsieigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstli- chen Insiegel. " GegcbcnSchloßSchlciz,a11128.Angusi1852. (l«.s.)Heim-ichdcr02. Juͤngerer Linie Fuͤrst Reuß. v. Bretschneider. Provisorische Geschäftsordnung fũr das Gesammt-Oberappellationsgericht zu Jena. 1I. Von den Plenar-Versammlungen und den Senaten des Gerichts überhaupt. Art. 1. Die Geschäfte des Gesammt-Oberappellationsgerichts werden in Plenat-Versammlune gen, in einem Zivilsenat und einem Kriminalsenat zur Erledigung gebracht. Ausgegeben am 1. September 1852. 27