180 XIV. Von den Kanzleigeschaͤften. Art. 49. Die Behandlung der Geschäfte auf der Kanzlei des Gerichts richtet sich nach den Bestimmungen der bestehenden Kanzleiordnung und der bisherigen Observanz. XV. Auftebung entgegenstehender Bestimmungen. Art. 50. , Mit dem Tage, an welchem diese Geschäftsordnung Geltung erlangt, treten alle der- selben entgegenstehenden Bestimmungen außer Krast.