181 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 13. 1) Verordnung, das Auswanderungswesen betr. (Pukl. im Amts= und Vererdnungskl. m 1. August 1832.) Bei dem Umfange und der Bedentung, welche die Auswanderung nach überseeischen Ländern in neuerer Zeit auch in dem hiesigen Fürstentbume gewonnen hat, und bei der für den Einzelnen bestehenden Schwierigkelt, sich die zu gehöriger Wahrung seiner In- teressen nothwendige Kenntniß der einschlagenden Verhälmisse zu verschaffen, haben wir es für rathsam und nethwendig erachtel, diese Angelegenbeit einer polizeilichen Ueberwach- ung zu unterstellen, und verordnen demgemäß mit böchster Genehmigung Seiner Durch- laucht des Fürsten unter gleichzeitiger Hinweisung auf die Regierungsbekanntmachung vom 30. Juni v. J. (Nr. 26 des Amts= und Verordnungsblatts von 1851) Folgendes: 1. Die gewerbsmäßige Beförderung von Auswanderern nach überseeischen Häsen darf bei Vermeidung einer Strafe von 50 Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß nur von solchen Personen betrieben werden, welche hierzu besondere Konzession aus- gewirkt haben. . .Tad(s)ksuchtmchkleilmngcincrsolchcnFlottzksswnistentwederImmimlbarvdkt durch Vermittelung der Gemeindebehörde des Nachsuchenden bei dem untexzeichneten Ministerium schriftlich anzubringen und mit Nachweisung über den Besip des Bür- Herrechts in einer inländischen Gemeinde, guten Leumunds, der zur Alfassung schristlicher Aussäße erforderlichen Kenntnisse, sowic über die Vermögensumstände des Biusiellers, nicht weniger mit einer Bescheinigung darüber zu verseben, daß er im Austrage eines zu Beförderung der Auswanderer in einem Europäischen Hafen obrigkeitlich konzessiontrten Schifforehders, Eedienten oder Mäklers und mit recht- licher Verpflichtung des Lettern, selbst Uebersabrtsvermäge abzuschliehen, ermäch- ligt sei. 8 Audgegeben am 8. September 1852. 29