8. 3. 195 jeder Art nach den in den Staaten, welchen sie angehören, besiehenden Ge- seten. Hierher sind auch Injurien und Polizeisachen, sowie Zoll= und Steuer- Kentraventionen zu rechnen. . 2. Alle bürgerlichen Gerichts= und Polizeibehörden sind angewiesen, von den innerhalb ihres Amtsbezirks vorkommenden strafbaren Handlungen, wobel Militairpersonen als der Urbeberschaft oder Theilnahme verdächtig sind, der vorgesetzten Militairbehörde schleunige Anzeige über den Vorfall zugehen zu lassen, auch derselben und dem betreffenden Militairgerichte jede zur Einleit- ung und Durchführung der strafrechtlichen Untersuchung nöthige Mittheilung zu machen. Obgleich den bürgerlichen Gerichten und Polizeibehörden über diesenigen Personen, die den militalrischen Gerichtsstand in Strafsachen haben, in An- sehung dieser Sachen keine Gerichtsbarkeit zusteht, so sind sie doch zur Er- hreisung eilender, zur Sicherung dienender Maaßregeln gegen die gedachten Militalrpersonen in allen den Fällen besugt und verpflichtet, bei denen Ge- sabr auf dem Verzuge haftet, d. b. wo kein militairischer Vorgesetzter an Ort und Stelle gegenwärtig ist und eine dringende Vesorgniß obwaltet, daß, falls erst eine Militairbehörde requirirt oder auch nur der nächste mili- tairische Vorgesetzte um seinen Beistand ersucht werden sollte, die den Um- ständen nach zu ergreisenden Maaßregeln zu spät kommen und ihr Ziel ver- fehlen würden. Unter dieser Voraussehung müssen die bürgerlichen Gerichte und WPollzeibe= börden, wenn Militairpersonen Aufläufe, Unruben, Schlägereien oder andere Exzesse erregen, oder daran Theil nehmen, oder Jemanden mit unerlaubten Gewaltthätigkeiten bedrohen, oder sonst irgend ein Verbrechen zu begeben im Begriff sein möchten, demselben nachdrücklich Einhalt thun und nöthigen Falls dieselben in Verhaft nehmen und mit einer Anzelge deßfalls an ihre vorgesetzte Militairbehörde, längstens binnen vierundzwanzig Stunden nach der Verhaftung, abliesern lassen. 5. Ferner müssen unter der gleichen Voraussetzung die bürgerlichen Gerichie und Polizeibehörden, wenn eine Milltalrperson in ihrem Amtsbezirke ein Ver- brechen begangen, oder sich dessen dringend verdächtig gemacht hat, in den geeigneten Fällen die schleunige Verhaftung des Thäters oder dessen schleu- nige Verfolgung veransialten. Auch müssen in diesen Fällen die bürgerli-