196 chen Gerichte und Polizeibehörden diejenigen Schritte thun, welche zur Aus- mittelung der Wahrheit und Aufrechthaltung der Beweise gereichen und wel- che sich nicht ohne Nachtheil bis zur Dazwischenkunft der zuständigen Mi- litairbehörde aufschieben lassen. Die Zivilbehörde, welche solche vorläufige Maaßregeln ergriffen hat, ist jedech verpflichtet, hiervon und von der Veranlassung dieser Maaßregel der Militairbehörde unverzüglich Nachricht zu ertheilen. Hat eine Verhastung von Militairpersonen stattgefunden, so müssen die bürgerlichen Gerichte und Polizeibehörden dafür sorgen, daß dieselben, sobald als den Umständen nach irgend geschehen kann, jedenfalls innerhalb der nächsien vierundzwanzig Stunden nach der Verhastung, an die zuständige Militairbehörde abgeliefent werden. 8g. 6. Wenn eine Mililairperson wegen eines gemeinen (nicht militairischen) Ver- brechens in Untersuchung geräth, welches anscheinend eine schwere Strafe nach sich ziehen würde, so ist vie zuständige Militairbehörde — jedoch nur nach Maaßgabe der Gesetze des eigenen Landes — befugt, den Angeschul- Tigten zur Forksetzung der Untersuchung und Bestrafung an das bürgerliche Gericht abzuliesern. 7. Diese Vorschristen gelten nur in Friedenszeiten, und so lange nicht die Auf- stellung des Bundesheeres bei bevorstebendem Krlege vom Bunde beschlossen wird. In leuterm Falle hat es bel den Vorschriften der Bundes-Kriegever- fassung sein Bewenden. so wird derselbe auf Befebl und mit höchster Genebmigung Seiner Durchlaucht des Für- sien biermit öffentlich bekannt gemacht — Gera, am 28. August 1852. Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. von Bretschneider. Echlick.