214 Art. 127) bezeichnete Weise beleldigt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahre belegt. Art. 23. Gefaͤngniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten und Geldbuße von funfzehn bis zwei Hundert Gulden trifft denjenigen, welcher auf dieselbe Weise in einer Schrift einen bei dem Königlichen Hofe beglaublgten Gesandten oder einen andern mit öffentlichem Charakter bekleideten Bevollmächtigten eines auswärtigen Staates in dieser seiner Eigenschaft beleidigt. Art. 21. Wer in einer Schrift die Regierung oder die Behörden eines auswärtigen Staates durch Beschimpfung und Schmähungen angreist, wer die Einwohner eines auswärtigen Staates zum Aufruhr oder zur Widersetzlichkeit auffordert, hat Ge- sängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und Geldbuße von zehn bis Hun- dert Gulden verwirkt. Art. 25. Die Art. 22, 23 und 24 finden nur bei jenen Staaten Anwendung, von welchen der Grundsah der Gegenseitigkeit angenommen und dieses amtlich bekannt gemacht ist. Nachdem nun von Seiten der Königlich Vayerischen Staatsregierung anerkannt worden ist, daß durch die diesseitige Strafgesetzgebung, namentlich durch die Art. 98, 189, 192 und 108 a linen 2 des Strafgesetzbuchs vom 14. April ds. Is., sowie durch die Art. 36, 37 und 39 des Preßgesehes vom 5. Juli doe. Is. eine solche Gegenseitig- keit in Bezug auf die Art. 22, 23 und 24 des jenseitigen Prehgesetzes gegeben sei: so wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gera, am 24. November 1852. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschneider. Schlick. °") Art. 12. Wer in einer Schrift den König oder die Königin durch Schmähnng, Beschinpsf- ung, herabwürdigenden Spott, oder durch Beimessung verächtlicher Handlungen oder Ge- sinnungen beleidigt, oder denselben durch eine audere Art Perachtung bezeigt, hat Gefäng- nißstrase von einem bis vier Jahre verwirkt.