215 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 137. Nachdem Se. Durchlaucht der Fürst behufs erwünschter Herstellung einer möglichst sichern und zuverlässigen Aufsicht über die Ausübung der Thierheilkunde und gehöriger Ueberwachung des Vekerinärwesens im ganzen Lande anzuordnen geruht haben, daß die bisher ausschließlich für das Fürstenthum Gera und die Pflege Saalburg bestandene, mit- telst Verordnung vom 19. Mai 1842 publizirte Instruktion und Taxordnung für die Thierärzte auch für die übrigen Landestheile Anwendung finden und in Folge dessen auch für die Fürstenthümer Schleiz und Lobenstein = Ebersdorf einschließlich der Pflege Saalburg noch ein besonderer Landthierarzt angestellt werden soll; so wird in dem Nachstehenden suh O die gedachte Instruktion nebst Taxordnung wörklich zum Ab- druck gebracht und dabei nach erfolgter Zustimmung der Landesvertretung verordnet, daß dieselben künftig im ganzen Umfange des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie gleichmäßige Geltung haben und daher auch die mit Konzession versehenen oder künftig noch zu kon- zessionirenden Thierärzte im Oberlande von jeyzt an sich genau nach jener Insiruktion, insoweit diese sie betrifft, zu richten und die karmäßigen Säge in den Liquidationen für ibre Bemühungen bei Vermeidung nachdrücklicher Ahndung überall auf das Pünktlichsic einzuhalten haben. egen Ernennung und Verpflichtung des neu zu bestellenden Landthierarztes für die obern Landestheile wird demnächst weitere Bekanntmachung ergeben. Gera, am 2. December 1852. Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium. von Bretschneider. vrdi½ Sclick. Ansgegeben am 15. December 1852. 33