227 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 138. Nachdem die Vorarbeiten für die Regulirung der Grundsteuer soweit gediehen sind, daß nunmehr zur Ausstellung der Steuerkataster für die einzelnen Ortsgemeinden und Ortsfluren geschrinen werden kann, so find die bezüglich des Katasterwesens sowie bei des- sen Erbaltung und geböriger Forkführung zu beobachtenden Grundsäte und Vorschriften zusammengestellt werden, und bringen wir daher in dem Nachstehenden I. eine Instruktion zu Ausfstellung der Kataster, II. eine Insiruktion zu Nachtragung der Veränderungen in den Flurbüchern sowie zu Vorlführung der laufenden Kataster und der Besipstandsverzeichnisse und III. eine Verordnung, die Behandlung der Beitzstandsverzeichnisse betr. zur allgemeinen Kennmiß, damit den darin gegebenen Vorschriften allenthalben genau nachgegangen werde. Dabei sordern wir insbesendere die Gerichts= und Hypothekenbehörden unter Hin- weisung auf unsere Verordnung vom 18. Sept. d. J. (Nr. 38 des Amts= und Verord- nungall.) wiederholt auf, den ihnen nach §. 10 der Instruktion unter I. obliegenden Verpflichtungen unausgesetzt die gebührende Sorgfalt zu wirmen. Gera, am 6. Dezember 1852. Firstlich Veus Plauisches Ministerium. 1 Bretschneider. Schlid. Instruktion zur 2 der Kataster. Sobald das Flurbuch vollständig hchn vorliegt, auch die allemeinen Klassen und die Steuereinheiten für jedes Grundstück und jede darin vorkommende Kulturabtheilung Ausgegeben am 15. December 1852. 35