256 III. Verordnung, die Behandlung der Besitzstandsverzeichnisse betr. 8. 1. Die, nach §. 11 der Instruktion zu Aufstellung der Kataster an die einzelnen Grund¬ stücksbesitzer hinauszugebenden Besitzstandsverzeichnisse haben diese sorgfältig auftubewahren und bei jeder vorkommenden Veränderung im Besite, Abspaltung, Zerschlagung, Zukauf eines Grundstücks und Konsolidation oder Vereinigung mit dem Hauptgutskomplexe bei den betreffenden Grund= und Hypothekenbehörden unfehlbar vorzulegen. Letztere dürfen keine dergleichen Besitzveränderungen ferner konfirmiren oder in den Lehnbüchern vor¬ merken, bevor nicht die betreffenden Besitzstandsverzeichnisse zur Stelle geschafft sind, und haben die Betheiligten es sich daher selbst zuzuschreiben, wenn sie sich dutch deren Nicht¬ beibringen Ungelegenheiten zuziehen. 8. 2. Der eigenmächtigen Eintragung vorgekommener Veränderungen haben ſich die In⸗ haber der Besitzstandsverzeichnisse bei Einem Thaler Strafe gänzlich zu enthalten, und wenn dergleichen ja vorkommen, so ist auf Kosten des Besipers eine neue Abschrift anzu¬ fertigen, was auch geschehen muß, wenn diese Verzeichnisse verloten gezangen oder so schlecht gehalten sind, daß sie nicht weiter benutzt werden können. 8. 3. Etwaige Fälschungen dieser Grundstäcksverzeichnisse unterliegen selbstverständlich den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen. 8. 4. Wenn durch Abspaltungen oder Zerschlagungen neue Steuerkonto's entstehen, so wer¬ den die ersten dadurch nöthig werdenden Besitzstandsverzeichnisse an die neuen Envwerber gegen Entrichtung der Gebühren ausgehändigt.