257 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 139. 1) Gescb, die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit betr. Wir Heinrich der ZSwei und Sechzigste von Gottes Gna- den Jüngerer Lini e und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Fürst Reuß, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. #. baben zu Ausführung des §. 30 des revidirten Staatsgrundgesetzes mit Zustimmung des ersten ordentlichen Landtags beschlossen, Folgendes als Gesetz zu erlassen: 8. 1. Die Patrimonialgerichtsbarkeit jeder Art in Civil- und Strafsachen, mag sic bisher einzelnen Privatpersonen oder Gemeinheiren und Korporalionen zugestanden baben, wird aufgehoben. Fortan soll die Gerichtsbarkeit überall uur durch Gerichtobehörden ausge- übr werden, welche unmittelbar vom Staate bestellt sind. 8. 2. Die Aufhebung der Gerichtabarkeit erfelget ohne Entschädigung ver zeitberigen In= baber. Es gehen vom Tage der Aufhebung an nicht blos die Nuhungen neb## den sontigen aus der Gerichtsbarkeit fließenden Gerechtsamen, sondern auch alle Lasten der- sellen, mit Einschluß der Verpflichtung zu Uebertragung der Kriminalkesten auf den Staak über. Was die am Tage des Uebergangs rückständigen Kesten berrisst, so verbleiben die bis dahin liguidirten und geluchten Kosten den zeitberigen Gerichtsherren, wohingegen die noch nicht liquidirten Kosten für Rechnung der Staatokasse liauidirt und eingezogen werden. Ausgegeben am 26. Jamar 1853. 39