259 2) Geseh, die Aufhebung des befreiten Gerichtsstands betr. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna- den Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2. verordnen hierdurch zu Ausführung des §. 32 des Staatsgrundgesetzes in Uebereinstim- mung mit dem ersien ordentlichen Landtage Folgendes: 8. 1. Der privilegirte Gerichtsstand jeder Art für Personen, Grundsiücke und diesen gleich- siebendo Gerechtigkeiten, desgleichen der privilegirte Gerlchtsstand des Fiskus und an- derer juristischer Personen wird hiermit aufgchoben. 8. 2. Jedermann stehet unter dem Gerichte, welches fuͤr den Bezirk seines Wohnsihes zu- nächst und unmittelbar bestellt ist, der Fiskus und jede andere juristische Person unter dem Gerichte, in dessen Bezirk der Vorstand und bezüglich bel Klagen gegen öffentliche Anstalten des Landes und den Fiskus, die dieselben in dem betreffenden Falle zunächst ver- trekende Venvaltungobehörde ihren Sitz hat. Im dinglichen Gerichtsstande gehören Grund- stücke vor das Gericht desjenigen Bezirks, in welchem sie gelegen sind, Gerechtigkeiten — 8. 1. — unter das Gericht, in welchem sie auszuüben sind, oder in welchem die Sache sich besindet, auf welche sie sich beziehen. Eine Ausnahme von dem dinglichen Gerichtsstande machen die zeither bei dem ge- meinschastlichen Lehnhofe zur Lehn gegangenen Ritterguͤter. Diese bleiben der dinglichen Gerichtsbarkeit desselben noch so lange unterworfen, bis sie allodifizirt sein werden. Mit der erfolgten Allodisikation eines Rittergutes ist der privilegirte Gerichtssiand desselben, unerwartet der Allodisikation der andern Rittergüter, aufzuheben, und es hat der allgemeine dingliche Gerichtsstand — § 1 und 2 — einzutreten. « 8. 4. Der sonst noch bestehende Gerichtsstand in Anschung gewisser Rechtsangelegenheiten wird durch dieses Gesey nicht geändert. Ueber den Umfang der Militärgerichtsbarkeit wird ein besonderes Gesetz erlassen. 8. 5. J Der Gerichtsstand des Landesfürsten und aller Mitglieder des Fürstlichen Hauses bleibt der bisherige, bel dem Appellationsgerichte zu Gera. 20.