265 VI. Kompetenz des Ministeriums in Justizsachen. 8. 19. Zu dem Geschäftsbereiche des Minisieriums für IJustizsachen gehören: 4) alle Gnadensachen im Gebicte der Rechtspflege mit Einschluß der Volljährigkeits- erklärungen und Chetrennungen aus Landesfürstlicher Machtwollkommenheit; 2) die Anordnung von Prüsungen und die Stellenbesetzungen in diesem Gebiete, nach Anhörung der Vorschläge des Appellations-Gerichts, die Ernennung der Anwälte und Notare nach vernommenem Gutachten des Leßtern; 3) die Oberaussicht über alle Iustizbeamte, Notare, Anwälte und zu diesem Zwecke die Anordnung von Revisionen; 4) die Landes-Justiz-Gesehgebung, sowie die Veranlassung oder Genehmigung gemei- ner Bescheide und Präjudizien. 8. 20. Der Zeitpunkt, von welchem ab die neue Gerichtsverfassung ln das Leben tritt, wird durch besondere Verordnung bestimmt. Urkundlich unter Unserer höchstelgenhändigen Unterschrift und vorgedrucktem Lan- desfürsilichen Insiegel. Schloß Osterstein, am 4. Dezember 1852. (I. S.) Heinrich der 62. Vüngerer Linie Fürst Reuß. v. Bretschneilder.