267 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 140. ——..— ———... — — 1) Erläuterungsverordnung, die Bestellung von Feldgeschwornen betr. (Pubs. im Amis= und Vererdnungsbl, am 1. Dezör. 1832.) Nach der Beslimmung unter 2 der durch die Verordnung vom 29. März 1851 in Nr. 110 der Gesetzsammlung publizirken Instruktion sollen die von den einzelnen Ge- meinden des Landes erwählten Feldgeschwornen ungesäumt der betrefsenden Ortagerichts- behörde angezeigt werden, damit von diesen die Gewählten für ihre durch jene Instruk= tion vorgezeichneten Funktionen förmlich in Pflicht genommen werden können. Gegenwärtig, wo mit der bevorstehenden Beendigung des Einklassirungsgeschäfts die Funktion der Sxezialkommissionen in den einzelnen Ortschaften erlöschen und daher die Fürstl. Generalkatasterkommission in die Lage kommen wird, sich künftig der Assistenz der Feldgeschwornen in erhöhtem Maaße zu bedienen, wird es nothwendig, daß diese Behörde die für dle einzelnen Ortsfluren bestellten Feldgeschworenen namentlich kennen leme, weß- halb die sämmtlichen Gerichtsbehörden des Landes hiermit angewiesen werden, nach be- wirkter Verpflichtung der ihnen angezeigten Feldgeschwornen deren Namen nach den ein- helnen Fluren gesondert, der Fürsil. Generalkatasterkommission, insoweit dieß noch nicht gescheben seln sollte, ungesäumt mitzutheilen. Jugleich geben wir denjenigen Gemelndebehörden, welche mlt der nothwendigen Wahl von Feldgeschwornen etwa noch in Rückstand sein sollten, hiermit wiederholt auf, diese Wahlen durch ihre Gemeinden sofort vornehmen zu lassen, und das Ergebniß den betref- senden Ortsgerichtsbehörden binnen längstens 14 Tagen anzuzeigen. Gera, den 27. November 1852. Fürstlich Reuß-Plauische Regierung. von Bretschneider. *5Prê“ Schlick. Ausgegeben am 2. März 1853. 4