271 Es haben sich daher Alle, die es angeht, hiernach um so genauer zu achten, als in Zukunst ohne das vorschriftsmäßige Zeugniß des Landthicrarztes über hinrelchende Kennt- niß und Erfahrung in dem Hufbeschlage Niemand zu dem Meisterrechte bei den Schmie- deinnungen zugelassen werden soll. Gera, den 8. Februar 1853. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. Für den Minister: Dr. Kreßner. Schlick 6) Verordnung, die Einführung gleichmäßiger Formulare behufs vorschriftmäßiger Kontrolirung der Dienstboten betr. (Publ. im Amis= und Vererdnungsbl. am 23. Februar 1833.) Zum Behufe einer möglichst geeigneten und gleichmäßigen Herstellung der nach un- serer Verordnung vom 17. September v. J. über den Ab= und Zugang an Dienstboten in einem Orte von den betreffenden Gemeindevorständen zu führenden Kontrolelisten ver- ordnen wir hiermit, daß die letzteren allenthalben nach dem beigedruckten Schema sub C. eingerichtet werden sollen. Wir haben daher die Fürstlichen Landrathsämter wegen Anfertigung einer ausrei- chenden Anzahl derartiger gedruckter Listen mit Auftrag versehen und machen dieß den betheiligten Gemelndevorständen andurch mit der Weisung bekannt, sich Behufs der Em- Ffangnahme ihres defallsigen Bedarfs an den Landrath ihres Bezirkes zu wenden. Gera, am 12. Februar 1853. Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. von Bretschn eider. Schlick.