279 Gesetzsammlung Fürstlich Razischen Lande jüngerer Linie. No. 142. 1) Bekanntmachung, den Beitritt des Großherzogthums Meklenburg-Schwerin zum Paßkartenverband betr. Nachdem zu Folge einer neuerdings abgegebenen Erklärung auch die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung vom 1I. d. M. ab dem in Nr. 114 der Gesetzsammlung publicirten Vertrage wegen gegen- seitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 1851 beigetieten ist: so wird dieß andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gera, am 2. März 1853. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschneider. 2 Herzog. .——.....—— 2) Bekanntmachung, die Form und Ausstellung von Heimathscheinen betr. Durch den zwischen der Fürstlichen Staatsregierung und der Mehrzahl der übrigen Deurschen Bundessiaaten abgeschlossenen Vertrag wegen Uelernahme von Auszuweisen- den 1d. Gotha den 15. Juli 1851 (Nr. 114 der Gesetsammlung) hat der Zweck der den Inländern behufs des Ausenthaltes im Auslande zu ertheilenden Heimathscheine eine wesentliche Aenderung erfahren, indem nach diesem Staatsvertrage lediglich das Unter- thansverhältmiß des Inhabers, ohne Rücksicht auf die Ausenthaltsdauer, die Grundlage der gegenseitigen Uebernahmepflicht bildet und somit die Heimathscheine künstig nur den Zweck haben sollen, die Unterthanschaft zu bescheinigen und die Anwendbarkelt der Kon- vention anf den Inhaber außer Zweifel zu stellen. Unter diesen Umständen haben sich sämmtliche bel dem Gothaer beheiligte Ausgegeben am 16. März 1853,