263 Gesetzsammlung Fürstlich Reuischen Lame jüngerer Linie. No. 143. Verordnung Erleichterungen des Verkehrs zwischen“ dien Staten des des 20 lvereins und den Staaten des Steuervereins betreffen Die zum Jollvereine gehörenden WWB gorsn und die zum Steuervereine gehörenden Regierungen andrerseits sind übereingekommen, den unmittelbaren Verkehr zwischen beiden Vereinsgebieten schon jetzt durch umfassende Zollbefreiungen und Zoller- mäßigungen zu begünstigen. Demzufolge wird auf Grund des gefaßten Vereinsbeschlusseo hierdurch mit Höchster Genehmigung Serenissimi und unter Vorbehalt der Zustimmung des Landtages Nachsie- hendes bestimmt: Vom 5. April dss. Is. an bis zum Schlusse des laufenden Jahres wer- den von den in der Anlage II. bezeichneten Erzeugnissen der Stienervereins- Staaten bei deren unmitselbarer Einführung aus dem Gebiete des Steuer- vereins in dad Gebiet des Zollvereins keine, beziehungsweise keine höhern, als die in dieser Anlage bestimmten Eingangs-Abgaben erhoben. — Die den Erzeugnissen des Zollvereins bei deren unmittelbarer Einführung aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins von Seiten der Stenervereinsstaaten zugestandenen Zollbefreiungen und Ermäßigungen sind in der Anlage I. enthalten. Die in den Anlagen zum Art. 2 der Uebereinkunft VI. vom 16. Okie- ber 1815 (Nr. 87 der Gesetsammlung) gegenseitig zugestandenen Jolltesreinn- gen und Zollermäßigungen üund, soweit sie fortan noch Geliung haben, in die Anlagen 1I. und l. mit ausgenommen; im Uebrigen bleiben die in der ge- dachten Uebereinkunft verabredeten Verkehrs- Erleichterungen bestehen. Gera, am 31. März 1853. Fürstlich Veuß — Ministerium. tschn . Schlick. Ausgegeben am 6. April 1853.