303 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 141. 1) Erläuterungsverordnung, das Schlachten und Hetzen der Kälber betr. (Pukl. in Nr. I1. des Amts= und Vererrnungsbl, vom 16. Mäez 1833.) Dliein unsrer Verordnung vom 13.Oktober vor. Is. (Nr. 135 der Gesetzflg.) unter J.enthaltene Bestimmung, nach welcher nicht nur das Heßen, sondern auch das Treiben der Kälber bei einer Strafe von 5 Thlrun. untersagt sein soll, ist zu Folge Vemachter Erfahrungen dadurch um- gangen worden, daß bei vorkommenden Contraventionen gegen dieses Verbot die zur An- zeige gebrachten Flelschermeister alle Schuld auf ihre Geschäftsgchilfen geschoben haben, von diesen aber die verwirkten Strasen wegen Unvermögens häufig nicht aufzubringen gewesen sind, oder auch wohl vorgewendet worden ist, daß ihnen die nöthigen Mittel zum Transport der Kälber nicht an die Hand gegeben worden seien. Es wird deßbalb mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten im Nach- trage zu jener Verordnung bierdurch bestimmt, daß ein jeder Fleischer in IZukunft für allc, von seinen Gewerbsgebilfen oder anderen Personen, deren er sich zur Betreibung seines Geschäfts bedient, und denen er namentlich jederzeit die erforderlichen Transportmirtel ge- börig anzuweisen verbunden ist, verwirkten Strafen subsidiair zu haften und aufzukommen bat. Gera, am 3. Mätz 1853. Fürstlich Reuß-Plauische Regierung. von Bretschneider. 4 Derzog. — Ausgegeben am 13. April 1853. 4