305 scheinen, als auch in dem benachbarten Auslande strengere Maaßregeln dagegen verfügt und Rückwirkungen derselben auf die hiesigen Lande insofern bemerkbar geworden sind, als vorzugsweise die an den Grenzen gelegenen Ortschasten von auswärkigen Bettlern empfindlich heimgesucht und belästigt werden. Indem wir daher im Allgemeinen die bestehenden gesetlichen Verbote gegen das Bet- teln hiermit von Neuem elnschärsen und alle Polizei-Aufsichtsbehörden und Oifzianten ernstgemessenst anweisen, jenem Unsuge mit Kraft und Energie entgegenzuwirken und alle Kontraventionen zur geseßlichen Bestrafung zu bringen, wird insbesondere mit höchsier Genehmigung Serenissieni und resy, auf Grund bereits bestehender gesehlicher Bestim- mungen Folgendes verordnet: 1. Um den Zweck einer geordneten Armenpflege im Inlande zu erreichen, bleibt es unerläßlich, daß die sämmrlichen Gemeinden des Landes den ihnen nach den 88. 14 und 15 des Gesetzes vom 26. Oktober 1822, die Aufnahme von Fremden und Hilfsbedürstigen betreffend, obliegenden Verpflichtungen gebührend und in ausreichen- der Weise nachkommen. Hiernach soll jede Gemeinde in ihrer Mitte ihren hilfsbe- dürstigen Gemeindeangehörigen, insowest solche nicht durch geseplich verpflichtete An- verwandte zu erhalten sind, die nothwendigsten Lebensbedürsnisse gewähren: eine Vor- schrist, deren gehörige Erfüllung den Gemeinden hierdurch von Neuem eingeschärft und mit der Bestimmung zur Pflicht gemacht wird, daß arbeitsfähige, Untersiütung suchende Personen soweit möglich zu Leistung geeigneter Arbeit, nöthigen Falls Foangsweise, auf Gemeindrkesten anzuhalten sind, wehhalb Seiten der Gemeinden auf Beschaffung angemessener Arbeit und Gelegenheit zum Verdienst und Broder- werb für dergleichen Individuen Bedacht zu nehmen ist. Dagegen ist das Verabreichen von Almosen an umberziehende, namentlich an auswärtige dem Gemeindeverband des Gebers nicht angebörige Bettler, welche un- ter allen Umständen zurückzuweisen sind, gänzlich zu unterlassen, und wird das Ge- ben von Almosen an Rinder oder arbeitsfähige Erwachsene, welche aus anderen r. ten beranziehen und um selches ansprechen, hiermit aurdrücklich verboten, jede Zu- widerbandlung aber mit einer Geldsirafe bis zu 5 Thaler oder verhälmißmäßiger Gesinguißsirafe bedroßt. « 3 AlleMthmiwelchebclmBettelnlsetkoffmwerden-,fndlsctbmzmnmdl gen Untersuchungsbehörden unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen und nöthigenfalls an dieselben mittelst sicherer Folge abzuliefern. 47